Allgemeine Maurerische Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina
I
Der Freimaurerbund ist eine Verbindung freier Männer, die ihr Brauchtum von den Baubrüderschaften des Mittelalters herleitet.
Die Vorschriften, wie sie für jene Brüderschaften gültig waren und in verschiedenen
Urkunden, namentlich den sogenannten Alten Pflichten der Freimaurer von 1723", und in den
Ritualen enthalten sind, dienen dem Freimaurerbund auch heute noch als Richtlinien und zur
Belehrung.
II
Die Freimaurer betrachten sich als Brüder, ihren Bund als einen Bruderbund. Sie wissen,
dass alle Menschen, so verschieden ihre Gaben und ihre Verhältnisse auch sein mögen, als
gleichberechtigte Wesen geboren sind. Sie wissen aber auch, dass diese Wahrheit im Leben der
Menschen häufig verkannt wird und erachten es deshalb als ihre Pflicht, brüderliche Gesinnung
unter sich und gegenüber ihren Mitmenschen zu erwecken und zu betätigen.
III
Der Zweck des Freimaurerbundes ist die Erziehung seiner Mitglieder zum wahren
Menschentum. Die Mittel zu diesem Zweck sind: die Übung der von den Baubrüderschaften
übernommenen symbolischen Gebräuche; gegenseitige Belehrung über die wichtigsten
Angelegenheiten der Menschheit; Pflege des Idealen und Anregung zu wahrer Freundschaft und
Bruderliebe; Erfüllung der sozialen Pflichten und Pflege der Wohltätigkeit.
Im weiteren setzt sich der Freimaurerbund zum Ziel, seine Grundsätze ausserhalb
der Loge zu verbreiten, die Bildung und Aufklärung nach Kräften zu fördern,
gemeinnützige Anstalten zu unterstützen und nötigenfalls solche zu gründen und der
Intoleranz entgegenzutreten.
IV
Der Freimaurerbund arbeitet zu Ehren des allmächtigen Baumeisters aller Welten.
Er huldigt dem Grundsatz der Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit und verwirft
jeden Zwang, der diese Freiheit bedroht. Er achtet jedes aufrichtige Bekenntnis und
jede ehrliche Überzeugung und verwirft jede Verfolgung Andersdenkender. Den alten
Überlieferungen gemäss, liegen bei allen rituellen Arbeiten das Buch der Heiligen Ge-
setze, Winkelmass und Zirkel, die Drei Grossen Lichter der Freimaurerei, als Symbole
auf dem Altar.
V
Der schweizerische Freimaurer macht es sich zur Pflicht, die Freiheit und Unab-
hängigkeit des Vaterlandes zu verteidigen und zur Erhaltung des inneren Friedens in
Wort, Schrift und Tat nach Kräften beizutragen.
Er tritt getreu der Tradition des Bundes für die Beachtung der Menschenrechte
ein.
Die einzelnen Mitglieder sollen sich in Betätigung maurerischer Grundsätze an
en öffentlichen Angelegenheiten beteiligen und dabei so handeln, wie es nach ihrer
innersten Überzeugung für das Wohl und das Gedeihen des Vaterlandes am besten ist.
VI
Die Loge ist ein friedlicher neutraler Tempel, dessen Schwelle die Gegensätze und
Leidenschaften des Aussenlebens nicht überschreiten sollen.
Die Loge mischt sich nicht in parteipolitische oder konfessionelle Streitfragen. Zur
Belehrung über derartige Fragen ist jedoch ein gegenseitiger Meinungsaustausch
gestattet, der indessen weder zu Abstimmungen noch überhaupt zu Beschlüssen führen
darf, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnten.
VII
Der Bund nimmt ohne Unterschied des Glaubens, der Rasse, der Nationalität, der
politischen Partei oder des bürgerlichen Standes freie Männer von gutem Rufe auf, die
sich in dem Streben nach Veredelung brüderlich vereinigen wollen.
Er verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern. Damit ist nicht ausgeschlossen,
dass Logenmitglieder solchen Männern, die sie für den Bund als geeignet
erachten, in diskreter Weise aufklärende Mitteilungen über das Wesen und den Zweck
des Bundes machen.
VIII
Die Freimaurer haben die Verpflichtung, die Gesetze der Grossloge und der Loge
treu zu befolgen, deren Ehre und Interessen nach Kräften zu wahren und zu fördern.
Sofern ihre Überzeugung oder ihre Verhältnisse es erfordern, steht ihnen der
Austritt aus dem Bund frei.